Prüfstelle beim Wasserverbandstag e.V.
Das Wasserverbandsgesetz (WVG) vom 12.02.1991 bestimmt in § 65, dass für den Haushalt, die Rechnungslegung und die Prüfung der Wasser- und Bodenverbände die landesrechtlichen Vorschriften gelten.
Für Niedersachsen gilt das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Wasserverbandsgesetz (Nds. AGWVG) vom 06.06.1994. Hier regelt § 2 (3), dass die Haushalts- und Rechnungsführung der Verbände von der Prüfstelle beim Wasserverbandstag e.V. geprüft wird. Für den Inhalt, den Umfang und die Durchführung der Prüfung gelten die §§ 89, 90, 94 und 95 der Landeshaushaltsordnung sinngemäß. Daraus folgt, dass die Prüfstelle für Wasser- und Bodenverbände eine gesetzlich vorgegebene zentrale Prüfstelle zur Durchführung der Eigenprüfung bei Wasser- und Bodenverbänden ist.
Dieser Prüfungspflicht unterliegen alle Wasser- und Bodenverbände in Niedersachsen. Die Kostentragungspflicht dieser Prüfung ergibt sich aus dem Haushaltsbegleitgesetz 1997 (HBegleitG 1997), das vom Niedersächsischen Landtag am 13.12.1996 beschlossen wurde. § 8 dieses Gesetzes legt fest, dass der Wasserverbandstag e.V. für seine Prüfungen ein kostendeckendes Entgelt erhebt.
Für Sachsen-Anhalt leitet sich die Prüfungspflicht der dortigen Unterhaltungsverbände aus § 105 des Wassergesetzes Sachsen-Anhalt (WG LSA) ab. Dort bestimmt Absatz 4, dass die Haushalts- und Rechnungsführung der Unterhaltungsverbände von einer unabhängigen Prüfstelle geprüft wird. Die meisten Unterhaltungsverbände bedienen sich deshalb der Prüfstelle beim Wasserverbandstag e.V. Bremen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt. Weiter heißt es in Absatz 4, dass die Kosten dieser Prüfung der jeweilige Unterhaltungsverband trägt.
Im Bundesland Bremen prüft die Prüfstelle beim Wasserverbandstag die dortigen Verbände auf freiwilliger Basis ebenfalls gegen Entgelt.
Der Inhalt der Prüfungen ergibt sich aus den jeweiligen Landeshaushaltsordnungen.
Es werden folgende Sachverhalte geprüft:







