Prüfstelle

Die Prüfstelle beim Wasserverbandstag e.V.

Das Wasserverbandsgesetz (WVG) vom 12.02.1991 bestimmt in § 65, dass für den Haushalt, die Rechnungslegung und die Prüfung der Wasser- und Bodenverbände die landesrechtlichen Vorschriften gelten.

Für Niedersachsen gilt das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Wasserverbandsgesetz (Nds. AGWVG) vom 06.06.1994. Hier regelt § 2 (3), dass die Haushalts- und Rechnungsführung der Verbände von der Prüfstelle beim Wasserverbandstag e.V. geprüft wird. Für den Inhalt, den Umfang und die Durchführung der Prüfung gelten die §§ 89, 90, 94 und 95 der Landeshaushaltsordnung sinngemäß. Daraus folgt, dass die Prüfstelle für Wasser- und Bodenverbände eine gesetzlich vorgegebene zentrale Prüfstelle zur Durchführung der Eigenprüfung bei Wasser- und Bodenverbänden ist.
Dieser Prüfungspflicht unterliegen alle Wasser- und Bodenverbände in Niedersachsen. Die Kostentragungspflicht dieser Prüfung ergibt sich aus dem Haushaltsbegleitgesetz 1997 (HBegleitG 1997), das vom Niedersächsischen Landtag am 13.12.1996 beschlossen wurde. § 8 dieses Gesetzes legt fest, dass der Wasserverbandstag e.V. für seine Prüfungen ein kostendeckendes Entgelt erhebt.

Für Sachsen-Anhalt ist die Prüfungspflicht für die dortigen Unterhaltungsverbände durch die Prüfstelle beim Wasserverbandstag e.V. durch die Novelle des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA vom 16.03.2011 i.d.F. vom 17.06.2014) aufgehoben worden.

Im Bundesland Bremen prüft die Prüfstelle beim Wasserverbandstag die dortigen Verbände auf freiwilliger Basis gegen Entgelt.

Der Inhalt der Prüfungen ergibt sich aus den jeweiligen Landeshaushaltsordnungen.
Es werden folgende Sachverhalte geprüft:

  • Ob nach der Rechnung der Haushaltsplan des Verbandes eingehalten ist.
  • Ob die einzelnen Einnahme- und Ausgabebeträge ordnungsgemäß, insbesondere durch Belege nachgewiesen sind.
  • Ob diese Beträge und ihre Verwendung mit dem jeweiligen Landeswassergesetz, dem Wasserverbandsgesetz, der Satzung sowie anderen einschlägigen Gesetzen und Vorschriften im Einklang stehen.
  • Ob die getätigten Ausgaben aufgrund der gegebenen Fakten notwendig waren und ob das wirtschaftliche Verhalten des Verbandes im Vergleich zu ähnlich strukturierten Verbänden zu Bemerkungen Anlass gibt.

Aufgrund des jeweiligen Prüfergebnisses kann der Prüfer den zuständigen Verbandsorganen empfehlen, Entlastung zu erteilen.

So erreichen Sie die Prüfstelle